Präambel
Die BürgerStiftung Alfeld will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen der Stadt Alfeld (Leine) und Umgebung stärken und Kräfte der Innovation mobilisieren. Sie will Hilfe zur Selbsthilfe geben, Selbstvertrauen und Zukunftshoffnung wecken und Anerkennung des Andersseins und gegenseitige Achtung fördern. Sie will dies erreichen, indem sie den sozialen Zusammenhalt und die aktive Mitwirkung der BürgerInnen am öffentlichen Leben in einer Gesellschaft fördert und bewahrt, die durch zunehmende Individualisierung der Lebensstile und wachsende Desintegration gekennzeichnet ist. Dabei soll Verständnis und persönlicher Einsatz für den freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat gestärkt und das Bewusstsein für politische Verantwortung entwickelt und vertieft werden. Dies erscheint umso wichtiger, als der Staat sich immer mehr von freiwilligen Leistungen zurückzieht und sich zunehmend auf die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten beschränkt. Die Stiftung ist politisch und wirtschaftlich unabhängig und konfessionell nicht gebunden. Das Engagement der BürgerStiftung basiert auf Werten wie persönlicher Freiheit, Offenheit, Toleranz und Solidarität, die - wie die Überzeugung, dass das Eigentum verpflichtet - in den Grundrechten unserer Verfassung niedergelegt sind. Die BürgerStiftung Alfeld will erreichen, dass die Bürger und Wirtschaftsunternehmen der Region mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, regionale Projekte aus den Bereichen Jugend, Kultur und Soziales zu fördern. Zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren. Mit der BürgerStiftung Alfeld soll für lebzeitige und testamentarische Zustiftungen eine Möglichkeit geschaffen werden, unter einem gemeinsamen organisatorischen Dach langfristig für gemeinnützige Zwecke Vermögen aufzubauen, das kompetent und kostengünstig betreut wird. Zur Erfüllung Ihrer Aufgaben kann die BürgerStiftung Alfeld die Verwaltung von weiteren Stiftungen übernehmen. Die Bürgerstiftung verdankt Ihre Gründung der Initiative von Ernst Martin und Margarete Behrens. Das Motto der Bürgerstiftung Alfeld lautet: „Frage nicht, was die Gesellschaft für Dich tut, sondern was Du für die Gesellschaft tun kannst!“ „And so, my fellow Americans: ask not what your country can do for you – ask what you can do for your country.” J.F.Kennedy – inaugural Address, 1961.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen “BürgerStiftung Alfeld”.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Alfeld (Leine).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, ggf. wird das erste Jahr als Rumpfgeschäftsjahr
geführt.
§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige
Zwecke:
a. Bildung und Erziehung,
b. Jugend- und Altenhilfe,
c. Kultur und Kunst,
d. Wissenschaft und Forschung,
e. Umwelt- und Naturschutz,
f. Stadtgestaltung und Denkmalpflege,
g. traditionelles Brauchtum und Heimatpflege,
h. Sport,
i. öffentliches Gesundheitswesen,
j. Völkerverständigung,
k. mildtätige Zwecke in der Stadt Alfeld (Leine).
Im Ausnahmefall können die Zwecke auch außerhalb dieser Region gefördert
werden.
(2) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch: a. die Förderung und Initiierung gemeinnütziger Projekte, die in der Stadt Alfeld (Leine) durchgeführt werden. Dazu gehören auch solche, die der Hilfe für Bedürftige oder der Integration von gesellschaftlichen Randgruppen dienen; b. Unterstützung und Errichtung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58.1 AO, die die vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen; c. die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen; d. die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks; e. die Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte;
(3) Bei allen geförderten Projekten soll ein Bezug zur Stadt Alfeld (Leine) gewährleistet sein.
(4) Die Stiftung kann keine Aufgaben übernehmen, die zu den öffentlich rechtlichen Verpflichtungen der Stadt Alfeld (Leine) bzw. anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören.
(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit unter Berücksichtigung des Datenschutzes ein.
(6) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.
§ 3
Gemeinnützige Zweckerfüllung
(1) Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Angehörigen sowie die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhälntnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden, soweit nicht durch geplante, größere Projekte Rücklagenbildung erforderlich ist.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zu lassen. Der Vorstand kann gem. AO § 80 ff freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren bestimmungsgemäße Verwendung Rechenschaft ablegen. Gelingt der bestimmungsgemäße Nachweis nicht, kann der Vorstand die Rückzahlung verlangen.
§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der in der Errichtungserklärung genannten Erstausstattung. (2) Es ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. § 4, Abs.2 ist zu beachten.
(4) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
(5) Zustiftungen ab einem Betrag von € 50.000,-- können durch den Zuwendungsgeber bzw. Die Zuwendungsgeberin einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ferner mit seinem/ihrem Namen verbunden werden, sofern diese/r das wünscht. Dies kann geschehen durch Einrichtung einer unselbstständigen (treuhänderischen) Stiftung unter dem Dach der BürgerStiftung Alfeld oder durch Einrichtung eines Fonds. Den Mindestbetrag für solche Zustiftungen kann der Stiftungsvorstand mit Zustimmung des Stifterforums jeweils mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen verändern.
§ 5
Stiftungsorganisation
Organe der Stiftung sind:
a) Vorstand
b) Stifterforum
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen. Der Vorstand setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten, die insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen: - Verbundenheit mit der Stadt Alfeld oder Umgebung - Führungsbefähigung - Qualifikation zur Mitteleinwerbung.
(2) Der erste Vorstand, der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter werden von den Gründungsstiftern gewählt (Der Begriff „Stifter“ schließt grundsätzlich alle Personen sowohl weiblichen als männlichen Geschlechts als auch Personenmehrheiten mit ein). Jeder weitere Vorstand, der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Stifterforum gewählt.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre ab ihrer Wahl. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger bis zum Ende der allgemeinen Wahlperiode des Vorstands nachgewählt.
(4) Wählbar sind nur Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl bzw. Wiederwahl das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
(6) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er hat dem Stifterforum spätestens bis zum 30.6. eines Jahres über die Geschäftsführung und die Jahresabschlüsse des Vorjahres und über die beschlossenen Wirtschaftspläne sowie die geplanten Vorhaben des laufenden Jahres zu berichten. Er sorgt u.a. für die Ausführung der im Jahresplan vorgesehenen Stiftungsaktivitäten und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens.
(7) Der Vorstand kann sich eine vom Stifterforum zu genehmigende Geschäftsordnung geben.
(8) Der Vorstand bestellt zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer, der vom Stifterforum bestätigt werden muss. Dieser führt die laufenden Geschäfte. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an Weisungen des Vorstands gebunden.
(9) Mitglieder des Vorstands können vom Stifterforum jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(10) Die Mitglieder des Vorstands haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Stifterforum
(1) Stifter und Mitglieder des Stifterforums sind die Personen, die bei der Stiftungsgründung oder im Wege der Zustiftung zum Stiftungsvermögen bis spätestens zum 31.12.2010 mindestens 2.000 € beigetragen haben. Nach Genehmigung dieser Satzungsänderung sind Mitglieder des Stifterforums Personen, die im Wege der Zustiftung zum Stiftungsvermögen mindestens 1.000 € beigetragen haben. Dieser Betrag kann durch einmalige Zahlung oder durch Ansparen eingelegt werden. Sobald der Betrag von mindestens 1.000,-- Euro erreicht ist, gilt der Zuwendende als Stifter. Stifter gehören dem Stifterforum auf Lebenszeit an, juristische Personen 30 Jahre seit der Zuwendung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und geht mit dem Tod des Stifters nur dann auf die Erben über, wenn es sich um eine Stiftung in Höhe von mindestens 50.000,- Euro handelt, kann aber von ihnen nicht weitervererbt werden. Weitere Mitglieder des Stifterforums sind für die Dauer des Treuhandvertrages die Stifter von unselbständigen Stiftungen unter der Verwaltung der BürgerStiftung Alfeld gem. § 4, Abs.5.
(2) Das Stifterforum wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) des Stifterforums und eine(n) Stellvertreter(in) für vier Jahre.
(3) Die Mitglieder des Stifterforums können sich in den Sitzungen aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Stifter/In vertreten lassen. Jeder Stifter/In kann nicht mehr als zwei Stifter/innen vertreten.
(4) Bei Angelegenheiten, die einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand betreffen, haben das oder die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
(5) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung für die Zeit nach seinem/ihrem Ableben eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll. Deren Zugehörigkeit zum Stifterforum endet mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Tod des Stifters.
(6) Das Stifterforum tagt mindestens einmal jährlich. Die Einladung ergeht durch den Vorsitzenden des Stifterforums oder im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vorher. Hierbei hat §32 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Gültigkeit. Er ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder des Stifterforums oder der Vorstand dies gegenüber dem Vorsitzenden des Stifterforums schriftlich beantragen. Wird dem Antrag nicht binnen einem Monat nach der Antragstellung entsprochen, oder sind Personen, an welche derselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so übt dessen Aufgabe der Vorstand aus. Die erste Sitzung des Stifterforums findet als Teil der Gründungsversammlung statt, die von den Gründungstiftern einberufen wird.
(7) Die Sitzungen des Stifterforums werden, sofern das Stifterforum nichts anderes bestimmt, von ihrem Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse des Stifterforums werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Das Stifterforum ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Protokoll der Sitzungen führt der Geschäftsführer der Stiftung bzw. eine vom Vorstand bestimmte Person. Vertretungsweise ist aus dem Stifterforum ein Protokollführer zu wählen. Die Protokolle können von den Mitgliedern der Stiftungsorgane eingesehen werden.
(8) Das Stifterforum beschließt u.a. über:
a) die Wahl des Vorstands gemäß § 6 Abs. 1 – 4,
b) die Wahl von Rechnungsprüfern gemäß § 7 Abs. 13,
c) Satzungsänderungen gem. § 10,
d) die Auflösung der Stiftung und die Verwendung des Vermögens nach der Auflösung
gem. § 10 Abs. 2 und 3.
e) die vom Vorstand gem. § 6 Abs. 7 geplanten Maßnahmen
f) die Entlastung des Vorstands.
(9) Soweit nicht in dieser Satzung etwas anders bestimmt ist, entscheidet das Stifterforum mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten der abgegebenen Stimmen unberücksichtigt.
(10) Unterschreitet die Anzahl der Mitglieder zehn im Stifterforum, so muss es Mitglieder kooptieren. Für sie gilt eine Amtszeit von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
(11) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Stifterforums auf weniger als zehn Personen, werden die dem Stifterforum obliegenden Beschlüsse durch das Stifterforum in gemeinsamer Sitzung mit dem Vorstand gefasst, wobei alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht haben. Die für Beschlüsse des Stifterforums erforderlichen Mehrheiten gelten auch für diese Beschlüsse.
(12) Auf Vorschlag des Vorstands kann das Stifterforum Personen, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des Stifterforums ernennen. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht im Stifterforum.
(13) Der Vorstand und das Stifterforum wählen jeweils in offener Abstimmung je einen Rechnungsprüfer für das laufende und das nächste Geschäftsjahr. Diese haben gemeinsam jeweils vor der Entscheidung des Stifterforums über die Erteilung der Genehmigung eines Jahresabschlusses die Geschäfts- und Rechnungsführung zu prüfen. Die Wahl zum Rechnungsprüfer setzt nicht die Zugehörigkeit zum Stifterforum voraus. Wiederwahl ist möglich.
§ 8
Stiftungsbeirat
(1) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Wahlperiode einen Stiftungsbeirat berufen, in dem insbesondere Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen und Institutionen vertreten sein sollten, wie z.B. aus dem Bereich der Stadtverwaltung Alfeld, der Jugendpflege, der Schulen, der Kirchen und der Gerichtsbarkeit.
(2) Zu den Sitzungen des Stiftungsbeirats lädt der Vorstand ein.
(3) Aufgabe des Stiftungsbeirats ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten. Soweit erforderlich soll er die Durchführung von stiftungseigenen und sonstigen Projekten im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stifterforums begleiten oder auch selber anregen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes und der Vorsitzende des Stifterforums oder ein von ihm bestimmter Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsbeirats teilzunehmen.
§ 9
Vergütung
Die Tätigkeit des Vorstands und der Mitglieder des Stifterforums ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten gemäß § 670 BGB.
§ 10
Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig. Sie sind unwirksam, soweit sie die Gemeinnützigkeit der Stiftung beeinträchtigen oder die grundsätzliche Zweckrichtung der Stiftung ändern.
(2) Die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Alfeld (Leine) oder, wenn das Stifterforum mit einfacher Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst, an eine bzw. mehrere steuerbegünstigte Vereinigungen, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden haben. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist vom Stifterforum rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen. Er darf nur mit Zustimmung der Finanzbehörde ausgeführt werden.
(3) Die Auflösung der Stiftung und Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses des Stifterforums, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten gefasst werden muss.
§ 11
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über die Satzungsänderung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Alfeld (Leine), 18. Mai 2005
Geändert am 7. April 2016